PVZ Pressevertriebszentrale
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Öffentliches Verfahrensverzeichnis

Gemäß § 4 g BDSG hat der Beauftragte für den Datenschutz auf Antrag Jedermann in geeigneter Weise die in § 4 e BDSG festgelegten Angaben verfügbar zu machen. Dieser Verpflichtung kommen wir hiermit nach.